Unterlassungserklärung: Lange Bindung im digitalen Wettbewerb

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Sinkende Klickzahlen, steigende Werbekosten und ein immer dichterer Wettbewerb prägen den Onlinehandel. Wo Margen unter Druck geraten, werden rechtliche Auseinandersetzungen strategischer geführt – insbesondere im Marken-, Design-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Ein zentrales Instrument in diesem Konfliktfeld ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Sie ist das juristische Herzstück nahezu jeder Abmahnung. Wer eine Rechtsverletzung – etwa die Nutzung einer markenähnlichen Bezeichnung oder eines fremden Produktfotos – beanstandet, verlangt in der Regel nicht nur die Einstellung des beanstandeten Verhaltens, sondern auch die Abgabe einer verbindlichen Unterlassungserklärung. Diese soll die sogenannte Wiederholungsgefahr ausräumen. Genau hier liegt ihr rechtliches Gewicht.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Dogmatisch handelt es sich um ein Vertragsangebot. Der Abgemahnte verpflichtet sich gegenüber dem Anspruchsteller, eine konkret bezeichnete Handlung künftig zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. „Strafbewehrt“ bedeutet: Die Verpflichtung ist mit einem finanziellen Sanktionsmechanismus abgesichert.

Unterlassungserklärungen sind typischerweise in folgenden Rechtsgebieten relevant:

  • Markenrecht (etwa bei der Nutzung markenähnlicher Bezeichnungen)
  • Designrecht (bei der Übernahme geschützter Gestaltungen)
  • Urheberrecht (z. B. bei der Verwendung fremder Produktfotos)
  • Wettbewerbsrecht (bei unlauteren geschäftlichen Handlungen)

Mit der Unterzeichnung entsteht ein eigenständiger Unterlassungsvertrag. Er besteht unabhängig vom ursprünglichen Gesetzesverstoß und kann weitreichendere Pflichten begründen, als das Gesetz selbst es täte.

Aktuelle Rechtsprechung 2025/2026: Verschärfung statt Entwarnung

Die Rechtsprechung entwickelt die Anforderungen an die Unterlassungserklärung kontinuierlich weiter. Besonders prägend sind Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) und der Oberlandesgerichte.

Der BGH hat jüngst klargestellt, dass die einseitige Abgabe einer Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht automatisch beseitigt. Widerspricht der Abmahner – etwa weil die Erklärung zu eng formuliert ist –, bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen. Die Folge: Der Anspruch kann weiterhin gerichtlich durchgesetzt werden. Für Abgemahnte bedeutet das ein erhebliches Risiko, wenn sie eigenständig „modifizierte“ Erklärungen formulieren.

In dieselbe Richtung weist ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.03.2025 (31 U 64/24). Das Gericht betonte, dass eine modifizierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung nur dann die Wiederholungsgefahr ausräumt, wenn sie vom Abmahner angenommen wird. Ohne Annahme fehlt es an der vertraglichen Bindung – und damit an der befriedenden Wirkung.

Parallel bestätigt der BGH, dass Datenschutzverstöße nach der DSGVO grundsätzlich abmahnfähig sind. Damit steigt die Zahl der Unterlassungserklärungen im Datenschutzrecht deutlich an. Fehlerhafte Cookie-Banner oder unzureichende Datenschutzhinweise können somit nicht nur bußgeldrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.

Neue Anforderungen betreffen zudem Plattformanbieter wie Meta. Nach aktueller Rechtsprechung müssen identische oder kerngleiche Fake-Profile nach Hinweis nicht nur gelöscht, sondern proaktiv verhindert werden. Unterlassungserklärungen in diesem Umfeld gewinnen dadurch an technischer und organisatorischer Komplexität.

Lebenslange Wirkung – kaum Ausstiegsmöglichkeiten

Ein oft unterschätzter Aspekt ist die zeitliche Dimension. Eine wirksam abgegebene Unterlassungserklärung gilt grundsätzlich unbefristet. Es existiert kein automatischer Wegfall nach 20 oder 30 Jahren. Die Verpflichtung wirkt faktisch lebenslang. Eine Kündigung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich – etwa bei Wegfall der Wiederholungsgefahr oder grundlegender Änderung der Rechtslage. Diese Voraussetzungen sind hoch. Die Gerichte prüfen streng, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen so gravierend verändert haben, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre.

Gerade im dynamischen Onlinehandel kann eine weit gefasste Unterlassungserklärung die unternehmerische Flexibilität erheblich einschränken. Neue Produktlinien, Rebranding oder veränderte Marketingstrategien können unerwartet mit der alten Verpflichtung kollidieren – verbunden mit dem Risiko empfindlicher Vertragsstrafen.

Strategische Bedeutung für Unternehmen

Vor diesem Hintergrund ist die Unterlassungserklärung weit mehr als ein formales Dokument zur Beilegung eines Streits. Sie ist ein haftungsträchtiges Dauerschuldverhältnis mit erheblichen wirtschaftlichen Implikationen.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte daher weder vorschnell unterschreiben noch pauschal zurückweisen. Die Formulierungstiefe, der Umfang des Unterlassungsversprechens und die Ausgestaltung der Vertragsstrafe sind entscheidend. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung und der Gefahr einer lebenslangen Bindung ist eine qualifizierte anwaltliche Prüfung regelmäßig geboten.

Im digitalen Wettbewerb ist die Unterlassungserklärung kein bloßes Ritual – sie ist ein strategisches Instrument mit nachhaltiger Wirkung.

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