BGH Urteil zum Filesharing: Eltern müssen nicht für ihre Kinder haften
Beratungsgespräch erfüllt die Aufsichtspflicht
Geklagt hatten Musikfirmen gegen die Eltern eines Minderjährigen, der illegal Musik aus dem Netz geladen hatten. Der Junge selbst ist nicht strafmündig, seine Eltern sollten allerdings eine Abmahnung in Höhe von 3.000 Euro zahlen. Das Oberlandesgericht Köln entschied zunächst, dass die Eltern für die Vergehen ihres Sohnes in die Pflicht zu nehmen seien. Das BGH hob dieses Urteil aber wieder auf und wies die Klage der Musikfirmen ab. Laut dem Urteilsspruch sind Eltern zwar dazu verpflichtet, ihre Kinder darüber aufzuklären, dass die Teilnahme an File-Sharing-Netzen das Urheberrecht verletzt; kommen sie dem nach, müssen sie für illegale Downloads nicht haften. Mit dem Aufklärungsgespräch sei die Aufsichtspflicht der Eltern erfüllt, weitere Kontrollen weder praktikabel noch sinnvoll. Kontrolleinstellungen am Router würden nicht zu den elterlichen Pflichten gehören, so das Urteil.
Ein Riegel vor die Abmahnwelle?
Das Urteil schiebt der Abmahnwelle der Musikindustrie zunächst einmal einen Riegel vor. Es lässt jedoch auch Fragen offen. Wie können Eltern im Zweifel nachweisen, dass sie ihr Kind belehrt haben? Wie viel Kontrolle müssen sie ausüben, um File-Sharing zu verhindern? Der Bundesverband der Verbraucherzentralen empfiehlt Eltern, nach einem Gespräch mit ihren Kindern über das Urheberrecht und Raubkopien eine Notiz im Kalender zu machen. Das soll nachweisen, dass die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen seien. Ob das als Nachweis genügt und ob Musikfirmen und Anwaltskanzleien nun auf das lukrative Geschäft mit den Abmahnungen verzichten werden, bleibt fraglich.