Was tun, wenn die DSL-Geschwindigkeit langsamer ist als bestellt?
Ist Ihr Internet so schnell wie versprochen?
Wie schnell Ihre Internetleitung tatsächlich ist, können Sie ganz einfach mit einem DSL-Speedtest herausfinden. DSL-Anbieter geben die Bandbreite in der Regel in MBit/s an, Megabits pro Sekunde. Die Datenübertragung wird aber eigentlich in Bytes bzw. Megabytes (MB) gemessen. 1 MB entspricht 8 MBit. Eine DSL-Geschwindigkeit von 100 MBit/s entspricht also einer Datenübertragung von 12,5 MB pro Sekunde. Das klingt schon nicht mehr ganz so beeindruckend.
Hinzu kommt, dass die mit dem DSL-Speedtest ermittelten Werte meist nicht mit den im Vertrag angegebenen Geschwindigkeiten übereinstimmen. Diese Erfahrung machte auch die Bundesnetzagentur in einem bundesweiten Speedtest 2013. Demnach surft nur jeder fünfte User mit der versprochenen Geschwindigkeit. Das wissen die Provider auch und schützen sich mit „bis zu-“Formulierungen wie „mit bis zu 50 MBit/s surfen“. In den AGBs finden sich zudem oft Erklärungen, dass eine stabile und gleichmäßige Bandbreite nicht garantiert werden könne. Wie schnell Sie tatsächlich surfen können, hängt außerdem von den Gegebenheiten vor Ort ab: Eventuell reicht die Leitung nicht für die gebuchten Geschwindigkeiten aus. Auch die Entfernung zwischen Anschluss und Verteiler sowie der Querschnitt aller Teilnehmer-Anschlussleitungen haben Einfluss auf die Bandbreite.
Welche Handhabe haben Sie?
Haben Sie nun überhaupt eine Handhabe, wenn Sie etwa 50 MBit/s gebucht haben, Ihre Leitung für diese Geschwindigkeiten auch ausgelegt ist, Sie aber tatsächlich nur mit 25 MBit/s unterwegs sind? Ja!
Kleine Schwankungen und Einbußen müssen Sie in Kauf nehmen. Liegt aber eine große Diskrepanz zwischen gebuchter und tatsächlich erreichter Geschwindigkeit vor, haben viele Gerichte bereits zu Gunsten der Kunden entschieden. So gab zum Beispiel das Landgericht Fürth im Jahr 2011 einem Kläger Recht, der den Vertrag mit seinem DSL-Anbieter vorzeitig kündigen wollte. Gebucht hatte der Kläger 16 MBit/s, die Leitung erreichte aber tatsächlich nur ein Viertel dieser Leistung. Der DSL-Anbieter verwies auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, laut denen nur die am Wohnort zu erreichende Leistung geliefert werden müsse. Das Gericht beurteilte die Lage anders: Der Kläger zahle den vollen Preis, sei am Wohnort die gebuchte Geschwindigkeit nicht zu erreichen, würde er unangemessen benachteiligt. Das Amtsgericht sah eine Pflichtverletzung des DSL-Anbieters gegeben und sprach dem Kläger ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Amtsgericht München und das Amtsgericht Kiel sprachen ähnliche Urteile.
Liegt die erreichte Bandbreite dauerhaft deutlich unter der gebuchten Geschwindigkeit, sollten Sie sich mit Ihrem Anbieter in Verbindung setzen. Kann der Provider das Problem nicht beheben, können Sie eine außerordentliche Kündigung einreichen. Ob der Anbieter dieser zustimmt, ist jedoch eine Einzelfallentscheidung. Zur Not bleibt der Gang zum Anwalt.